Bei dieser handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. dazu unten E. 1.3). Nach Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG steht ihr damit das Beschwerderecht zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen zu. Durch die Verweigerung der Genehmigung der Statuten mit dem veränderten Einzugsgebiet und dem neuen Kostenverteiler, welcher nach Art. 15 der Statuten die Finanzierung von Ausbau- und Erneuerungsarbeiten regelt, ist sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.