1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 zuständig ist. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit welchem die Vorinstanz die Genehmigung der Teilrevision der Statuten verweigert und die dagegen gerichteten Einsprachen gutgeheissen hat, ist die Beschwerdeführerin formell beschwert. Bei dieser handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. dazu unten E. 1.3).