H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 (act. 8) liess sich die Stockwerkeigentümerschaft B. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch RA BB., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch das Departement Bau und Volkswirtschaft, verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2022 (act. 9) und eingangs erwähntem Rechtsbegehren auf eine Stellungnahme. Die ehemaligen Einsprecher C1. und C2. (im Folgenden: Beschwerdegegner) und die Einwohnergemeinde D. (im Folgenden: Beigeladene) verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.