F. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 (act. 2.1) verweigerte der Regierungsrat die Genehmigung der Teilrevision der Statuten (Einzugsgebiet und Kostenteiler). Gleichzeitig hiess er die Einsprachen der Stockwerkeigentümerschaft B. und von C1. und C2. im Sinne der Erwägungen gut. G. Gegen diesen Beschluss erhob die Flurgenossenschaft A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 22. November 2021 (act. 1) und 4. Dezember 2021 (act. 4) Beschwerde beim Obergericht, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.