A. Unter dem Namen "Flurgenossenschaft A." besteht seit 1969 in der Gemeinde D. eine Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 167 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der geltenden Statuten (act. 2.2) bezweckt die Flurgenossenschaft den laufenden (betrieblichen) Unterhalt, die periodische Wiederinstandstellung sowie die Erneuerung und den Ausbau der sich in ihrem Eigentum befindlichen Strassenbauten und -anlagen einschliesslich der Strassenentwässerungen (gemeinschaftliche Bauten und Anlagen).