Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) als gemeinschaftliches öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungsunternehmen anzuerkennen. 3. Eventualiter: Die Strassen der Flurgenossenschaft A. seien direkt an die Einwohnergemeinde zu Eigentum, Betrieb und Unterhalt, periodischer Wiederinstandstellung sowie Ausbau bzw. Erneuerung mit allen Auflagedokumenten zu übertragen, damit die A. aufgelöst werden kann. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.