Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Das Bundesgericht hat die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2024 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (1C_639/2022) Urteil vom 27. Oktober 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 21 39 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin Flurgenossenschaft A. Beschwerdegegnerin Stockwerkeigentümerschaft B. vertreten durch: RA BB. Beschwerdegegner C1. und C2. Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Beigeladene Einwohnergemeinde D. vertreten durch: Gemeinderat D. Gegenstand Teilrevision der Statuten (Einzugsgebiet und Kostenteiler) Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 26. Oktober 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Regierungsratsbeschluss RRB-2021-458 vom 26. Oktober 2021 sei aufzuheben und an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Die Flurgenossenschaft A. (kurz FG A.) sei, wie schon beim Gründungsbeschluss, in Anwendung der gesetzlichen Regelungen in Art. 6, Art. 702 und 703 Eidg. Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie von Art. 167 ff. Gesetz über die Einführung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) als gemeinschaftliches öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungsunternehmen anzuerkennen. 3. Eventualiter: Die Strassen der Flurgenossenschaft A. seien direkt an die Einwoh- nergemeinde zu Eigentum, Betrieb und Unterhalt, periodischer Wiederinstandstellung sowie Ausbau bzw. Erneuerung mit allen Auflagedokumenten zu übertragen, damit die A. aufgelöst werden kann. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beschwerdegegnerin: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin. c) der Vorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Unter dem Namen "Flurgenossenschaft A." besteht seit 1969 in der Gemeinde D. eine Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 167 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der geltenden Statuten (act. 2.2) bezweckt die Flurgenossenschaft den laufenden (betrieblichen) Unterhalt, die periodische Wiederinstandstellung sowie die Erneuerung und den Ausbau der sich in ihrem Eigentum befindlichen Strassenbauten und -anlagen einschliesslich der Strassenentwässerungen (gemeinschaftliche Bauten und Anlagen). Zu diesen Strassenbauten und -anlagen zählen die Strassenparzellen Nrn. 001, 002 und 003, welche einen Teil der Bauzone der Gemeinde D. erschliessen. Die Parzelle Nr. 004 mit dem Seite 2 Wohnhaus Assek. Nr. 005 (Eigentümerin: Stockwerkeigentümerschaft B.) liegt ausserhalb des Einzugsgebiets der Flurgenossenschaft. Sie grenzt im Osten an die Strassenparzellen Nrn. 001 und 002, welche seit dem Jahr 2018 dem Gemeingebrauch gewidmet sind (vgl. dazu den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 4. Septem- ber 2018; act. 5.II.29). Im Westen grenzt die Parzelle Nr. 004 an die Kantonsstrasse, über welche das Gebäude Assek. Nr. 005 mittels eigener Zufahrt erschlossen wird. Orthofoto 2019 GIS AR (nordorientiert, Oktober 2022); rot umrandet ist die Parzelle Nr. 004 mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 005. B. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 (act. 5.III.2) informierte der Vorstand der Flurgenossenschaft A. die Stockwerkeigentümerschaft B. darüber, dass sie beabsichtige, die drei Strassenparzellen Nrn. 003, 002 und 001 an die Gemeinde D. abzutreten. Da auch die Stockwerkeigentümer von der Strassenerschliessung E. profitierten, würden auch diese entsprechenden Nutzungen in den Kostenverteiler aufgenommen. C. An der Genossenschaftsversammlung vom 20. Februar 2019 beschloss die Mehrheit der Stimmberechtigten von der Parzelle Nr. 004 eine Fläche von 960 m2 in das Einzugsgebiet Seite 3 der Flurgenossenschaft aufzunehmen. Im Weiteren nahmen die Stimmberechtigten einen neuen Kostenverteiler an, welcher auch die Stockwerkeigentümerschaft B. als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 004 aufführt. Die Statuten, der Plan mit der neuen Abgrenzung des Einzugsgebiets und der Kostenverteiler lagen vom 4. März bis 3. April 2019 in der Gemeinde D. öffentlich auf (act. 10.II.13-19). D. Dagegen erhoben je mit Eingabe vom 29. März 2019 die Stockwerkeigentümerschaft B. (vertreten durch RA BB.) sowie die Flurgenossenschaftsmitglieder C2. und C1. Einsprache (act. 5.III.6). E. Nachdem die beiden Einsprachen nicht auf gütlichem Weg erledigt werden konnten, ersuchte der Vorstand der Flurgenossenschaft den Regierungsrat mit Schreiben vom 2. Juni 2019 (act. 5.III.7), die Statuten, den Kostenverteiler und das neue Einzugsgebiet zu genehmigen. F. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 (act. 2.1) verweigerte der Regierungsrat die Geneh- migung der Teilrevision der Statuten (Einzugsgebiet und Kostenteiler). Gleichzeitig hiess er die Einsprachen der Stockwerkeigentümerschaft B. und von C1. und C2. im Sinne der Erwägungen gut. G. Gegen diesen Beschluss erhob die Flurgenossenschaft A. (im Folgenden: Beschwerde- führerin) mit Eingaben vom 22. November 2021 (act. 1) und 4. Dezember 2021 (act. 4) Beschwerde beim Obergericht, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte. H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 (act. 8) liess sich die Stockwerkeigentümerschaft B. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch RA BB., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch das Departement Bau und Volkswirtschaft, verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2022 (act. 9) und eingangs erwähntem Rechtsbegehren auf eine Stellungnahme. Die ehemaligen Einsprecher C1. und C2. (im Folgenden: Beschwerdegegner) und die Einwohnergemeinde D. (im Folgenden: Beigeladene) verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (act. 14) reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2022 (act. 16) vernehmen liess. Darauf folgten weitere Eingaben durch die Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 (act. 19), 18. Juni 2022 (act. 22) und die Beschwerdegegnerin vom 15. März 2022 (act. 20) und 30. Juni 2022 (act. 25). Seite 4 J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 zuständig ist. Als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids, mit welchem die Vorinstanz die Genehmigung der Teilrevision der Statuten ver- weigert und die dagegen gerichteten Einsprachen gutgeheissen hat, ist die Beschwerde- führerin formell beschwert. Bei dieser handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft (vgl. dazu unten E. 1.3). Nach Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG steht ihr damit das Beschwerderecht zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen zu. Durch die Verweigerung der Genehmigung der Statuten mit dem veränderten Einzugsgebiet und dem neuen Kostenverteiler, welcher nach Art. 15 der Statuten die Finanzierung von Ausbau- und Erneuerungsarbeiten regelt, ist sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. 1.2 Gemäss Art. 59 i.V. m. Art. 41 Abs. 1 VRPG entscheidet in der Regel das Obergericht bei der Aufhebung der angefochtenen Verfügung in der Sache selbst. Somit handelt es sich bei der Beschwerde um ein sogenanntes reformatorisches Rechtsmittel. Rückweisungen kön- nen nur erfolgen, wenn der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt, oder die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen wurde (Art. 59 i.V. m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Solche Rügen werden von der Beschwer- deführerin nicht vorgebracht, womit sich diese grundsätzlich im Rechtsbegehren 1 nicht darauf beschränken dürfte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr wäre ein materieller Antrag erforderlich. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und das Obergericht zugunsten der beschwerdeführenden Partei über deren Rechtsbegehren hinausgehen kann bzw. nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 59 i.V.m. Art. 10 und 40 VRPG). Aus der Beschwerdebegründung lässt sich zudem ableiten, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Genehmigung der Teilrevision der Statuten beantragt. Auf das Rechtsbegehren 1 ist damit einzutreten. Seite 5 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mittels Eventualbegehren 2, die Flurgenossenschaft A. D. AR als gemeinschaftliches öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungsunternehmen anzuerkennen. Dieser Antrag liegt zwar ausserhalb des Streitgegenstands, jedoch erscheint es angezeigt, zur Klarstellung einige Bemerkungen anzubringen: Die Beschwerdeführerin scheint die Ansicht zu vertreten, dass sie den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verloren hat, weil ihre Strassen nach der Widmung zum Gemeingebrauch als Privatstrassen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Strassengesetzes, (StrG, bGS 731.11) gelten. Darin liegt sie falsch: Gemäss Rechtspraxis und herrschender Lehre ist eine rechtskräftig genehmigte Flurgenossenschaft im Kanton Appenzell Ausserrhoden unbestrittenermassen als öffentlich- rechtliche Körperschaft zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2018 vom 14. August 2019 E. 1.1; Urteil des Verwaltungsgerichts (heute: Obergericht) von Appenzell Ausserrhoden II 06 5 vom 24. Januar 2007 E. 4.3; JÖRG SCHOCH, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, 1996, N. 5 zu Art. 108 KV; CHRISTIAN MERZ, Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton Appenzell A.Rh., 1976, S. 222 f.). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat sich daran auch nach der (freiwilligen) Widmung zum Gemeingebrauch nichts geändert. Der Unterschied liegt einzig darin, dass die Strassen der Beschwerdeführerin seit der Widmung im Jahr 2018 unter der Hoheit der Gemeinde stehen und für deren Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung das kantonale Strassengesetz anwendbar ist, soweit keine anderslautenden spezialrechtlichen Bestimmungen existieren (Art. 1 Abs. 1 StrG). Der Unterhalt von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum erfolgt nach wie vor durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 51 Abs. 1 StrG), womit der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin durch die Widmung nicht tangiert wurde. Die Gemeinde hat jedoch nach erfolgter Strassenklassierung an den betrieblichen und baulichen Unterhalt der gewidmeten Flurgenossenschaftsstrassen Beiträge zu leisten, welche im kommunalen Strassenreglement (StrR) festgelegt werden (Art. 81 StrG und Art. 29 StrR). 1.4 Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf das Eventualbegehren 3, mit welchem beantragt wird, die Strassen der Flurgenossenschaft A. direkt an die Einwohnergemeinde zu Eigentum zu übertragen. Dieser Antrag liegt zum einen ebenfalls ausserhalb des Streit- gegenstands, zum anderen entscheidet über die Übernahme von Strassen im privaten Eigentum erstinstanzlich der Gemeinderat (Art. 9 Abs. 3 StrG und Art. 9 Abs. 4 StR). Ebenfalls nicht eingetreten wird auf sämtliche Vorbringen, welche sich mit der Flurgenos- senschaft F. und kantonsübergreifenden Flurgenossenschaften befassen und allgemein die geltende Gesetzgebung bemängeln. Dies gilt ebenso für die gerügte unbefriedigende Zusammenarbeit mit der Gemeinde und das geplante Strassenverzeichnis, gegen welches die Beschwerdeführerin offenbar separat Einsprache erhoben hat. Nicht einzutreten ist im Übrigen auf frühere erhobene Ausführungen und Rügen, an denen die Beschwerdeführerin Seite 6 zwar ausdrücklich festhält, aber diese nicht in der Beschwerdeschrift selber vorträgt, sondern dafür auf die bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben verweist. Nach der publizierten Praxis des Obergerichts (AR GVP 24/2012, Nr. 3586) bzw. ehemaligen Verwaltungsgerichts (AR GVP 10/1998 Nr. 2168) genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften der Begründungspflicht nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei, in früheren Rechtsschriften nach allfälligen Rügen zu suchen. 1.5 Nachfolgend wird deshalb einzig auf Rügen und Ausführungen eingetreten, welche in Aus- einandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 in der Beschwerdebegründung selber enthalten sind. Nur insofern ist die Begründungspflicht als Formerfordernis der Beschwerde erfüllt. 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vor- liegend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorge- sehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachver- haltskontrolle beschränkt, während die Angemessenheit nicht geprüft werden kann. 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Stockwerkeigen- tümer der STWEG B. die Flurgenossenschaftsstrasse nicht benützen müssten, um von einer öffentlichen Strasse auf ihre Parzellen zu gelangen. Die Parzelle Nr. 004 grenze an die Kantonsstrasse und verfüge über eine eigene Zufahrt. Soweit ersichtlich, bestehe seitens der Beschwerdegegnerin zudem keine Absicht zur weiteren Überbauung der oberen Gartenanlage der Parzelle Nr. 004, welche die Erschliessung über die Flurgenossen- schaftsstrasse erfordern würde. Die gesamte Parzelle Nr. 004 sei erschlossen und bereits überbaut. Für die Besorgung des Unterhalts der Flurgenossenschaftsstrasse sei die Bean- spruchung des strittigen Teilbereichs der Parzelle Nr. 004 nicht notwendig. Diese grenze lediglich an das Einzugsgebiet und werde von der Flurgenossenschaftsstrasse durch eine Hecke abgegrenzt. Für die Verwirklichung des statutarischen Zwecks sei die Erweiterung des Einzugsgebiets um den Teilbereich der Parzelle Nr. 004 nicht notwendig. Das ange- passte Einzugsgebiet erweise sich damit nicht als genehmigungsfähig. Dies gelte auch für Seite 7 den neuen Kostenverteiler, da dieser die Beschwerdegegnerin als Nichtmitglied der Flurgenossenschaft A. zur Zahlung von Beiträgen verpflichte. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Praxis des Kantons bei Bau- landerschliessungen gezwungen habe, zurück auf das Instrument von Art. 703 Abs. 1 ZGB zu greifen, um zu ihrem Recht zu kommen. Da detaillierte Regelungen für öffentlich- rechtliche Körperschaften zur Behandlung von Bodenverbesserungen im Baugebiet fehlten, wende sie die in den Art. 167 ff. EG zum ZGB für Güterzusammenlegungen vorgegebenen Regelungen sinngemäss an. Die Genehmigung der revidierten Statuten sei durch den Regie- rungsrat mit RRB-2018-382 vom 4. September 2018 ohne Vorbehalte erfolgt. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei die obere Gartenfläche des Grundstücks Nr. 004 einbezogen worden. Die Grenzhecke könne strassenseitig ausschliesslich über die Strasse E. gepflegt und das Schnittgut abgeführt werden, da sie den Anforderungen der Abstandsvorschriften von Art. 58 StrG nicht zu genügen vermöge. Sie sei durchdringbar und werde systematisch und regelmässig durch Bewohner und Beauftragte der Beschwer- degegnerin benutzt. Der befestigte Fusswegdurchgang durch die Hecke diene auch dem Brandschutz der Gebäude der Beschwerdegegnerin. Fahrzeuge mit Baumaterial würden in der Kurve vor der Hecke abgestellt. Beim Zügeln von oberen Wohnungen und anderen Aktivitäten mit sperrigen Gütern werde der Zugang über das Fremdgrundstück Nr. 006 gesucht, um bequem auf der Strasse E. abgestellte Fahrzeuge zu beladen oder entladen. Äusserst stossend sei der Umstand, dass der Bauamtschef der Gemeinde, G., selber Mitglied der Beschwerdegegnerin sei. Da dieses Grundstück heute nicht rechtskräftig ins Einzugsgebiet der FG A. einbezogen sei, könne die FG A. auch nicht statutengemäss gegen den schädigenden Einwuchs der Heckenpflanzung auf die Strassenanlage vorgehen. Anlässlich der Abstimmung in Traktandum 7 der Versammlung vom 20. Februar 2019 sei der Nachweis einer vorgängigen gesetzeskonformen Abstimmung der Beschwerdegegnerin nach Art. 647b ZGB nicht vorgelegt worden. Damit hätte in Anwendung von Art. 703 Abs. 1 ZGB die nicht korrekt abgegebene Stimme nicht als Nein-, sondern als Ja- Stimme ausge- zählt werden müssen. Somit hätte die Vorinstanz gar nicht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen. Die Vorinstanz hätte jedoch die Einsprache der Beschwerdegegner durchaus behandeln können, da diese ausschliesslich die Berechnung der Einkaufsgebühr bestritten hätten. Seite 8 3.3 Vorab gilt es festzuhalten, dass Art. 703 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da diese Norm den Beitrittszwang zu einem landwirtschaftlichen Bodenverbesse- rungsunternehmen regelt. Massnahmen im Sinne von Art. 703 Abs. 1 ZGB müssen mit anderen Worten der Landwirtschaft dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.101/2001 vom 13. August 2001 E. 1a; BGE 99 Ib 321 E. 7; REY/STREBEL, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 703 ZGB). Das Einzugsgebiet der Beschwerdeführerin befindet sich jedoch in der Bauzone, womit sich ein Beitrittszwang nur auf kantonales Recht im Sinne von Art. 703 Abs. 3 ZGB stützen lässt, wonach Vorschriften über die Bodenverbesserungen auch auf das Baugebiet anwendbar erklärt werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei Art. 180 ff. EG zum ZGB um Ausführungsvorschriften zu Art. 703 Abs. 1 ZGB und damit um Vorschriften über landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen und nicht um Regelungen zur Erschliessung von Bauland. Dies geht zum einen aus Art. 187 EG zum ZGB hervor, wonach die Bestimmungen über landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen nur auf Bauland angewendet werden können, wenn eine zweckmässige Überbauung die Änderung der Grenzen (Grenzbereinigung) oder die Zusammenlegung und Neuzuteilung der Bauparzellen (Umlegung) nötig macht. Zum anderen werden die Voraussetzungen und das Verfahren für Baulandumlegungen seit dem Jahr 2004 umfassend in Art. 68 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) geregelt. Damit sind die Vorschriften für Güterzusammenlegungen im Sinne von Art. 180 ff. EG zum ZGB in Bauzonen nicht (mehr) anwendbar (REY/STREBEL, a.a.O., N. 15 zu Art. 703 ZGB). Infolgedessen kann sich die Beschwerdeführerin für die Erweiterung ihres in der Bauzone liegenden Einzugsgebiets nicht auf Art. 3 Abs. 2 der Statuten berufen, welcher auf Art. 180 EG zum ZGB verweist, zumal von ihr nicht begründet wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorgaben von Art. 180 ff. EG zum ZGB im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen. Art. 3 Abs. 2 der geltenden Statuten erweist sich daher als rechtswidrig, auch wenn die Vorinstanz im Genehmigungsbeschluss vom 4. September 2018 diesbezüglich lediglich von einer redaktionellen Änderung ausgegangen war. 3.4 Massgeblich für die Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft ist damit nach wie vor das vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigte Einzugsgebiet (Art. 3 Abs. 1 der Statuten), welches - soweit ersichtlich - seit der Gründung im Jahr 1969 keine Änderungen erfahren hat. Anders als noch in Art. 6 der Gründungsstatuten (act. 5.II.8), wo ein nachträglicher Beitrittszwang bei Benützung der Flurgenossenschaftsstrasse als Zufahrt und Zugang festgelegt war, enthalten die geltenden Statuten damit gegenwärtig keine rechtsgültige Bestimmung, aufgrund welcher das bestehende Einzugsgebiet gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer erweitert und diese zum Beitritt in die Flurgenossenschaft verpflichtet werden könnten. Das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft wird von Gesetzes wegen bei deren Gründung Seite 9 verbindlich festgelegt (Art. 168 und 169 EG zum ZGB). Für einen nachträglichen Beitrittszwang von Liegenschaften ausserhalb des Einzugsgebiets besteht im geltenden Recht keine gesetzliche Grundlage, wovon auch die Vorinstanz noch im Genehmigungsbeschluss vom 20. Dezember 1983 (act. 5.II.9) auszugehen schien. Die Verweigerung der Genehmigung des Einbezugs der Teilfläche von Parzelle Nr. 004 erweist sich damit schon mangels gesetzlicher und statutarischer Grundlage als gerechtfertigt. 3.5 Selbst wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die geltenden Statuten einen rechtskon- formen nachträglichen Beitrittszwang vorsehen würden, könnte der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zurecht ausführt, grenzt die Parzelle Nr. 004 an die Kantonsstrasse und wird durch eine eigene Zufahrt über diese erschlossen. Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht auf die Benützung der Flurgenossenschaftsstrassen angewiesen, um auf ihre Parzelle bzw. zum Wohnhaus Assek. Nr. 005 zu gelangen. Ebenso wenig muss die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 004 benutzen, um den statutarischen Zweck nach Art. 2 Abs. 1 der geltenden Statuten (Unterhalt der Flurgenosschaftsstrassen) zu erfüllen. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass die Parzelle Nr. 004 nach Art. 52 Abs. 2 lit. b StrG auch ohne Einbezug in die Flurgenossenschaft vorübergehend für Bau- und Unterhaltsmassnahmen in Anspruch genommen werden könnte. Deren Einbezug erscheint auch durch den Umstand nicht gerechtfertigt, dass die bestehende Hecke periodisch nur von der Strasse E. her unter der Schere gehalten werden kann, zumal es ja im Interesse der Beschwerdeführerin sein muss, dass die Verkehrssicherheit auf der Flurgenossenschaftsstrasse durch die Hecke nicht beeinträchtigt wird. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sie nicht statutengemäss gegen den schädigenden Einwuchs der Heckenpflanzung auf die Strassenanlage vorgehen könne, ist auf Art. 54 Abs. 4 StrG zu verweisen, wonach die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt sind, wenn dieser die Beeinträchtigung nicht selbst behebt. Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass systematisch Fahrzeuge auf der Strasse E. abgestellt würden, um zum Gebäude Assek. Nr. 005 zu gelangen, ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 13 Abs. 1 StrG öffentliche Strassen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der geltenden Vorschriften von allen genützt werden dürfen. Für die Beschwerdeführerin bestünde jedoch die Möglichkeit, gegenüber anderen Grundeigentümern, die nicht Mitglieder sind, mittels Verfügung öffentlich-rechtliche Beiträge zu erheben, falls diesen durch die Flurgenossenschaftsstrassen Vorteile entstehen (Art. 29 EG zum ZGB; MERZ, a.a.O., S. 231). Dabei müsste sie in der Verfügung begründen, worin diese Vorteile gegenüber der Allgemeinheit bestehen (Art. 18 Abs. 1 lit c. VRPG). Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nach Art. 16 Abs. 1 StrG das kurzfristige und langfristige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen durch Seite 10 Reglement der Gebührenpflicht unterstellen könnte, das langfristige Parkieren zudem der Bewilligungspflicht. 3.6 Da sich der neue Kostenverteiler, welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Mitglied der Beschwerdeführerin aufführt, aus den genannten Gründen nicht als genehmigungsfähig erweist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdegegner C1. und C2. nicht separat behandelt hat. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, an der nächsten Hauptversammlung über einen neuen Kostenverteiler zu befinden. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Genehmigung der Teilrevision der Statuten (Einzugsgebiet und Kostenteiler) der Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht verweigert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Weil die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren nicht durchdringt, ist ihr die Entscheid- gebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Ver- waltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2‘500.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird. 6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Ent- schädigungsbegehren der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin zu entsprechen. Der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VRPG) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in Seite 11 a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.- - bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Rechtsanwalt BB., welcher die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘516.50 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen, womit die Kostennote als ange- messen erscheint. Die Parteientschädigung ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Flurgenossenschaft A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'516.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin über deren Anwalt, die Beschwerdegegner, die Vorinstanz sowie die Beigeladene. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 1. November 2022 Seite 13