Seite 11 Daraus wiederum folgt, dass bei der Festsetzung der der Beschwerdeführerin zustehenden Parteientschädigung die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A. GmbH wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3000.-- wird angerechnet. Die Gerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.