HONAUER/PIETROPAOLO, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, Plädoyer 2011, S. 73 f.; FELIX HUNZIKER-BLUM, Kein Mehrwertsteuerabzug auf Parteientschädigungen, SZZP 2009, S. 309 ff.; JÖRG R. BÜHLMANN, Parteikostenentschädigung und Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 2008, S. 9 f.), was auf Personen zutrifft, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Massgeblich ist dabei nicht die Person des Anwaltes, sondern der Partei. Gemäss dem UID-Register ist die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig (Mit der Mehrwertsteuernummer CHE-000.000.002; vgl.