Die Dienstleistungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegen (seit dem 1. Januar 1995) grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Der Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist indessen nicht zulässig, wenn diese Kosten nicht entstehen bzw. die betroffene Partei wirtschaftlich nicht belasten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3, in: ZZZ 2017/2018 S. 209 f.; Urteil des Obergerichts Bern ZK 15 221 vom 7. September 2015 E. III/13e; BVR 2014 S. 484 ff.; HONAUER/PIETROPAOLO, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, Plädoyer 2011, S. 73 f.;