Zu fragen ist, ob die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Art. 3 AT schreibt vor, dass sich die Anwalts-Entschädigung aus einem Honorar und den Barauslagen zusammensetzt und die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt wird. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt also nicht das Modell der pauschalen Entschädigung mit Einschluss einer allfälligen Mehrwertsteuer, sondern dasjenige mit detaillierter begründeter Kostennote, welche die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer umfasst. Die Dienstleistungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterliegen (seit dem 1. Januar 1995) grundsätzlich der Mehrwertsteuer.