In der 26-seitigen Beschwerdeschrift hat sich der Rechtsvertreter lediglich auf rund einer Seite mit dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen befasst. Gestützt auf die Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) erscheint ein Honorar von Fr. 300.-- als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4%, was zu einem Betrag von Fr. 312.-- führt.