gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 101). Im Verfahren ERV 21 60 hat die A. GmbH die Verpflichtung der Assekuranz zur Bezahlung des anerkannten Teilbetrages von Fr. 58'300.-- verlangt. Nach Zustellung des Gesuches hat die Assekuranz den geforderten Betrag überwiesen, was zur Gegenstandslosigkeit geführt hat. Somit gilt die Assekuranz im Verfahren ERV 21 60 als unterliegende Partei und hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung allein für dieses Verfahren zu bezahlen. In der 26-seitigen Beschwerdeschrift hat sich der Rechtsvertreter lediglich auf rund einer Seite mit dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen befasst.