Seite 10 7.2 Das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfahren ERV 21 60) wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2022 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der Entscheid über die Parteientschädigung wurde dem Hauptverfahren übertragen. Bei Gegenstandslosigkeit gilt generell derjenige als unterlegener Beteiligter, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 101).