7. 7.1 Ebenfalls ausgangsgemäss ist nach Art. 53 Abs. 3 VRPG das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Hauptverfahren abzuweisen. Abzuweisen ist gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG auch das Gesuch der Vorinstanz um Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung, da ausser bei hier nicht vorliegenden Ausnahmen an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Das Obergericht legt dabei den Begriff der "Behörde" mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 VRPG aus (Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts ERV 18 19 vom 10. April 2018 E. 4). Gemäss Art.