Kostenmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Bearbeitungsaufwand reduzieren liess, da über die Hauptfrage der Schätzungsmethode bereits im Verfahren O4V 19 4 entschieden wurde. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- festgesetzt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- ist anzurechnen, womit der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten ist.