5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Schadenverfügung der Assekuranz vom 20. Mai 2021 und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. September 2021 unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen.