Seite 9 Entsorgungskosten angefallen sind, da die Begrenzung der von der Assekuranz zur übernehmenden Abbruch- und Räumungskosten von Gesetzes wegen vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a AG) und diese zudem herrschender Lehre entspricht (DANIEL ANTHENIEN, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 284). Soweit die Beschwerdeführerin eine teilweise Untauglichkeit der Leistungen der F. AG oder das Verschwinden von Heizkörpern rügt, ist sie daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.