Die aufgrund der Proportionalmethode vorgenommene Schätzung der Schadenssumme bewegt sich im Rahmen des der Assekuranz zustehenden Ermessens, in welches das Obergericht nicht eingreift. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 852'085.01 ergäbe dagegen im Verhältnis zum Versicherungswert von Fr. 1'025'280.-- einen Teilschaden am Gebäude von 83%, welcher in Anwendung der Proportionalmethode nicht belegt ist.