Die Assekuranz hat den Brandschaden gemäss der Proportionalmethode geschätzt. Bei der Schadenverfügung vom 20. Mai 2021 ist keine Verletzung dieser Schätzungsmethode ersichtlich, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die aufgrund der Proportionalmethode vorgenommene Schätzung der Schadenssumme bewegt sich im Rahmen des der Assekuranz zustehenden Ermessens, in welches das Obergericht nicht eingreift.