Aufgrund der als verbindlich erklärten Proportionalmethode erübrigt es sich daher, sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Restwert des Gebäudes und der vernehmlassungsweise vorgenommenen Plausibilitätsberechnung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, zumal das zitierte Schweizerische Schätzerhandbuch (SVKG 2019) als Hilfsmittel zur Bestimmung des Marktwerts und nicht etwa des Gebäudeversicherungswerts dient (vgl. S. 20 f.). Die Assekuranz hat den Brandschaden gemäss der Proportionalmethode geschätzt.