Angesichts der erwähnten Erwägungen in jenem Urteil liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich weder die Assekuranz noch die Vorinstanz mit den Bauabrechnungen der Beschwerdeführerin befasst haben. Aufgrund der als verbindlich erklärten Proportionalmethode erübrigt es sich daher, sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Restwert des Gebäudes und der vernehmlassungsweise vorgenommenen Plausibilitätsberechnung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, zumal das zitierte Schweizerische Schätzerhandbuch (SVKG 2019) als Hilfsmittel zur Bestimmung des Marktwerts und nicht etwa des Gebäudeversicherungswerts dient (vgl. S. 20 f.).