Soweit die Beschwerdeführerin die angewandte Schätzungsmethode (Proportionalregel) beanstandet, kann vollumfänglich oben auf E. 4.1 und das Urteil des Obergerichts vom 25. Februar 2021 verwiesen werden, woran das Obergericht aufgrund des Rückweisungsentscheids ebenso wie die Vorinstanz bzw. die Assekuranz gebunden ist. Angesichts der erwähnten Erwägungen in jenem Urteil liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich weder die Assekuranz noch die Vorinstanz mit den Bauabrechnungen der Beschwerdeführerin befasst haben.