Diesbezüglich ist nochmals zu verdeutlichen, dass die Schadenschätzung die Grundlage der Versicherungsleistung bildet (Art. 25 Abs. 2 AG) und der Versicherungswert des beschädigten Gebäudeteils die Obergrenze der Entschädigung darstellt (ANDREAS RÜEGG, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 251). Soweit die Beschwerdeführerin die angewandte Schätzungsmethode (Proportionalregel) beanstandet, kann vollumfänglich oben auf E. 4.1 und das Urteil des Obergerichts vom 25. Februar 2021 verwiesen werden, woran das Obergericht aufgrund des Rückweisungsentscheids ebenso wie die Vorinstanz bzw. die Assekuranz gebunden ist.