Seite 8 die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuen Schätzung an die Assekuranz zurückgewiesen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Gebäude zwischenzeitlich vollständig wiederaufgebaut wurde. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin können die Bauabrechnungen die von Gesetzes wegen erforderliche Schätzung nach Art. 25 Abs. 1 AG nicht ersetzen. Diesbezüglich ist nochmals zu verdeutlichen, dass die Schadenschätzung die Grundlage der Versicherungsleistung bildet (Art.