29 Abs. 2 BV verletzt sei. Nehme man entgegen Art. 32 Abs. 1 AV nicht den Beschädigungsgrad als Grundlage der Schadensbestimmung, sondern untersuche man den Restwert des verbleibenden Gebäudes aufgrund von anerkannten Vergleichszahlen, resultierten völlig andere Schadensergebnisse. Dies alles unter dem Blickwinkel des Schweizerischen Schätzerhandbuchs, womit sich total ein Wert der bestehenden Gebäudeteile von 24.456 % ergebe.