Von den ausgebauten Heizkörpern wisse heute niemand mehr, wo diese untergebracht seien. Die Arbeiten im Dachgeschoss seien sinnwidrig gewesen, da dieses ohnehin als Ganzes hätte abgebrochen werden müssen. Dazu habe die F. AG für diese Leistungen einen viel zu hohen Ansatz gewählt. Der objektive Wert der Leistungen der F. AG sei zu ermitteln, weil er den Plafond von 10 % gemäss Art. 29 Abs. 1 lit a AG fülle. Im Einzelnen seien die Nebenleistungen durch das verschmutzte Löschwasser zu untersuchen. Es sei in keiner Weise begründet worden, weshalb Art. 32 Abs. 1 AV nicht zur Anwendung komme, womit das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei.