32 Abs. 1 AV seien Teilschäden aufgrund von Bauabrechnungen zu vergüten. Die Bauabrechnung weise Baukosten von Fr. 852'085.01 und Nebenkosten von Fr. 68'149.85 auf, womit abzüglich der Teilzahlungen ein ungedeckter Restschaden von Fr. 312'134.86 verbleibe. Die Assekuranz habe bei den Rückbau- und Entsorgungskosten ihre eigenen Kosten gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a AG den Plafond von 10% in Anschlag gebracht. Die von der Assekuranz beauftragte F. AG habe Küchen ohne Küchenplan ausgebaut. Von den ausgebauten Heizkörpern wisse heute niemand mehr, wo diese untergebracht seien.