In diesem Verfahrensstadium könnten allfällige Schätzungen der Assekuranz wohl bestenfalls Richtwerte aufgrund abstrakter Annahmen sein. Bei einem Brandfall dieses Ausmasses könnten die Wiederaufbaukosten erst sachgerecht bestimmt werden, wenn das Gebäude, insbesondere auch die Sanitär-, Heizungs- und Elektroanlagen sowie die Wände vollständig freigelegt und gesamthaft innerlich und äusserlich geprüft seien. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AV seien Teilschäden aufgrund von Bauabrechnungen zu vergüten.