4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie den von der Assekuranz gewählten Abrechnungsmodus. Diese verkenne, dass man sich nicht mehr im Verfahren bezüglich Schätzung des Teilschadens befinde, sondern im Stadium der Ausrichtung der Entschädigungen. In der Zwischenzeit sei das Gebäude vollständig wiederaufgebaut worden. In diesem Verfahrensstadium könnten allfällige Schätzungen der Assekuranz wohl bestenfalls Richtwerte aufgrund abstrakter Annahmen sein.