4.2 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Assekuranz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2021 eine neue Schadenschätzung eröffnet, in welcher auch die Nebenleistungen aufgeführt sind. Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, dass die Assekuranz den Schaden auf Fr. 641'442.65 geschätzt habe, was 62.6% des Versicherungswerts (Fr. 1'025'280.--) entspreche. Das betroffene Gebäude sei in drei verschiedene Gebäudeteile aufgeschlüsselt und die Beschädigungsgrade einzeln geschätzt worden. Dabei seien unterschiedliche Wertkonstellationen berücksichtigt worden. Für die Wiederherstellung des Kellergeschosses/