AG ebenfalls eine Schadenschätzung im Verhältnis zum Versicherungswert vorzunehmen sei (sog. Proportionalregel). Die entsprechende Schadenschätzung sei in einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu eröffnen, wobei es sich bezüglich der Schadenschätzung um einen Feststellungsentscheid handle, welcher verbindlich den Umfang der Beschädigung zum Zeitpunkt des Schadentages festhalte. Zusätzlich zur Versicherungssumme seien gemäss Art. 29 AG Nebenleistungen zu vergüten: Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Höchstgrenze (lit. a [zur Zeit 10% der Versicherungssumme; vgl. Ziff. 7.2.10 Abs. 1 lit.