übernehme, aufgrund der bestehenden Gesetzesregelung durch die zuständigen Rechtsanwendungsbehörden einschränkend auszulegen und es müsse jedenfalls bei grösseren Teilschäden, wie dies vorliegend angesichts eines unbestrittenen Beschädigungsgrads von über 50% gegeben sei, vor der Auszahlung der Entschädigung ebenfalls eine Schadenschätzung nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften vorgenommen werden (E. 4.3). Im Lichte der Rechtsprechung und herrschenden Lehre sei davon auszugehen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden - jedenfalls bei grösseren Teilschäden - in Anwendung von Art. 25