Diese Bestimmung beziehe sich nach Wortlaut und systematischer Stellung nicht auf die Schadenschätzung im Schadenermittlungsverfahren, sondern auf die Auszahlung der Entschädigung für die Behebung von Teilschäden, wobei nach ausdrücklicher Vorschrift eine Bauabrechnung vorliegen müsse, soweit nicht Pauschalvergütungen vereinbart würden. Insofern seien Art. 32 AV und Ziff. 7.2.5 der Wegleitung, welche diese Verordnungsregelung