Auch aus der Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 der Assekuranzverordnung (AV, bGS 862.11), wonach die Behebung von Teilschäden nicht gemäss Art. 25 Abs. 2 AG aufgrund der Schadenschätzung, sondern nach ausdrücklicher Vorschrift aufgrund der Bauabrechnung vergütet werde, könne nichts Anderes abgeleitet werden. Diese Bestimmung beziehe sich nach Wortlaut und systematischer Stellung nicht auf die Schadenschätzung im Schadenermittlungsverfahren, sondern auf die Auszahlung der Entschädigung für die Behebung von Teilschäden, wobei nach ausdrücklicher Vorschrift eine Bauabrechnung vorliegen müsse, soweit nicht Pauschalvergütungen vereinbart würden.