Die Schadenschätzung ermittle nicht den tatsächlich erlittenen, sondern nur den versicherungsrelevanten Schaden (E. 1.1). Grundlage für die Versicherungsleistung bilde die Schadenschätzung (Art. 25 Abs. 2 AG). Die massgebende Schadenermittlung erfolge von Gesetzes wegen durch amtliche Schätzung (Art. 25 Abs. 1 AG; E. 4.2). Da die Entschädigung grundsätzlich auf den Versicherungswert beschränkt sei, müsse in Appenzell Ausserrhoden bei Teilschäden eine Schadenschätzung im Verhältnis zum Versicherungswert (Proportionalregel) und nicht eine freie Schätzung nach den Wiederherstellungskosten erfolgen. Auch aus der Bestimmung von Art.