4.1 Das Obergericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 sowie die Schadenverfügung der Assekuranz vom 17. Juli 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuen Schätzung an die Assekuranz zurückgewiesen. In den Erwägungen hat das Obergericht u.a. festgehalten, dass die Schadenschätzung den Höchstbetrag der Entschädigung vorgebe und die Bauabrechnungen die Vergütung nur nach unten beeinflussen könnten. Die Schadenschätzung ermittle nicht den tatsächlich erlittenen, sondern nur den versicherungsrelevanten Schaden (E. 1.1).