Diesbezüglich besteht nach Art. 33 AG keine gesetzliche Offenlegungspflicht, womit seitens der Vorinstanz kein Verstoss gegen Treu und Glauben ersichtlich ist. 2. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Obergerichts vom 25. Februar 2021 und mangels Vergleichsbereitschaft der Vorinstanz kann dem Antrag auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung nicht stattgegeben werden, zumal auf eine solche kein Anspruch besteht.