Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, das Sozialmonopol der Assekuranz Appenzell aufzuheben. Dieser Antrag liegt zum einen ausserhalb des Streitgegenstands und zum anderen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Missbrauch des Monopols durch die Assekuranz erkennbar, wie sich nachfolgend zeigen wird. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Regress gegen den Brandstifter. Diesbezüglich besteht nach Art.