J. Dagegen liess die A. GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (act. 1) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben. K. Nach der Überweisung des Teilbetrags von Fr. 58'300.-- schrieb der Einzelrichter des Obergerichts das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 10) infolge Gegenstandslosigkeit ab.