E. Gegen den Einspracheentscheid liess die A. GmbH, vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (O4V 19 4 act. 1) und Ergänzung vom 30. Januar 2019 (O4V 19 4 act. 5) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben. F. Mit Urteil vom 25. Februar 2021 (act. 4.2/40) hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Gleichzeitig hob es den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 sowie die Schadenverfügung vom 17. Juli 2018 auf und wies es die Sache zur Neubeurteilung und neuen Schätzung an die Assekuranz zurück. Im Übrigen trat es nicht auf die Beschwerde ein.