b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt A. Die A. GmbH ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 0001 an der Strasse C. in D., dessen Versicherungs-Neuwert Fr. 1'025'280.-- beträgt (O4V 19 4 act. 6/10). Durch einen Brand wurde das Haus am XX.XX.2018 erheblich beschädigt.