Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 22. März 2024 abgewiesen (2C_791/2022). Urteil vom 25. August 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 21 38 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. GmbH vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Verwaltungsrat der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden, Poststrasse 10, 9102 Herisau vertreten durch: RA BB. Gegenstand Brandschaden-Entschädigung der Gebäudeversicherung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verwaltungs- rates der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden vom 21. Septem- ber 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Beschwerdeschrift: 1. Der Einspracheentscheid der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Assekuranz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus dem Brandfall vom 13. April 2018 aufgrund der Bauabrechnung über den Wiederaufbau die nicht gedeckten Baukosten von Fr. 312'134.86 zuzüglich 5% Zins seit 18. Mai 2021 zu bezahlen. Allfällige weitere Akontozahlungen gemäss vorsorglichen Massnahmen seien abzurechnen. 3. Es sei im Rahmen der Instruktion gestützt auf Art. 38 VRPG eine Vergleichsverhandlung durchzuführen. 4. Das Sozialmonopol der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden für die Gebäudeversiche- rung im Kanton Appenzell Ausserrhoden sei infolge Missbrauch des Monopols aufzuhe- ben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Replik: 1. Der Einspracheentscheid der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei im Rahmen der Instruktion gestützt auf Art. 38 VRPG eine Vergleichsver- handlung durchzuführen. 4. Eventuell sei die Assekuranz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus dem Brandfall vom 13. April 2018 aufgrund der Bauabrechnung über den Wiederaufbau die nicht ge- deckten Baukosten von Fr. 253'834.86 zuzüglich 5% Zins seit 18. Mai 2021 zu bezahlen. 5. Im Falle des Entscheids in der Sache sei das Sozialmonopol der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden für die Gebäudeversicherung im Kanton Appenzell Ausserrhoden infolge Missbrauch des Monopols aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwer- deführerin. Seite 2 Sachverhalt A. Die A. GmbH ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 0001 an der Strasse C. in D., dessen Versicherungs-Neuwert Fr. 1'025'280.-- beträgt (O4V 19 4 act. 6/10). Durch einen Brand wurde das Haus am XX.XX.2018 erheblich beschädigt. B. Mittels Schadenverfügung vom 17. Juli 2018 (O4V 19 4 act. 2/7) setzte die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt, die „Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden“, bei welcher alle Gebäude obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sind (vgl. Art. 1 bis 3 des Gesetzes über die Gebäude- und Grundstückversicherung, Assekuranzgesetz, AG, bGS 862.1), den durch den Brandfall entstandenen Schaden aufgrund einer Besichtigung und Bewertung der verbleibenden Gebäudeteile fest. Dabei wurde eine Schadensumme von total Fr. 606‘100.-- bei einem Beschädigungsgrad von 57% geschätzt. C. Am 6. August 2018 liess die A. GmbH gegen die Schadenverfügung der Assekuranz Einsprache an den Verwaltungsrat der Assekuranz erheben (O4V 19 4 act. 37/1) mit dem Antrag, die Schadenverfügung dahingehend anzupassen, dass sich die Pauschalentschädi- gung (nach Abzug des Selbstbehaltes) auf Fr. 840'500.-- belaufe. D. Der Verwaltungsrat der Assekuranz überprüfte in der Folge die Kostenzusammenstellung von E. Er behandelte die Einsprache an der Sitzung vom 14. Dezember 2018. Der Einsprache wurde teilweise stattgegeben und die Verfügung vom 17. Juli 2018 „nachgebessert" und neu auf Fr. 632'520.-- ausgestellt; (O4V 19 4 act. 2/9). E. Gegen den Einspracheentscheid liess die A. GmbH, vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (O4V 19 4 act. 1) und Ergänzung vom 30. Januar 2019 (O4V 19 4 act. 5) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben. F. Mit Urteil vom 25. Februar 2021 (act. 4.2/40) hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Gleichzeitig hob es den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 sowie die Scha- denverfügung vom 17. Juli 2018 auf und wies es die Sache zur Neubeurteilung und neuen Schätzung an die Assekuranz zurück. Im Übrigen trat es nicht auf die Beschwerde ein. G. Mittels Schadenverfügung vom 20. Mai 2021 (act. 12.2) setzte die Assekuranz den Schaden neu fest. Dabei wurde neu eine Schadenssumme von Fr. 641'442.66 bei einem Beschädi- gungsgrad von 62.6% geschätzt. Unter Berücksichtigung der nicht bereits bezahlten Neben- leistungen wurde eine Auszahlung von Fr. 670'000.-- in Aussicht gestellt. Seite 3 H. Gegen diese Verfügung liess die A. GmbH, vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 9. Juni 2021 (act. 20/13) beim Verwaltungsrat der Assekuranz Einsprache erheben u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und den Teilschaden auf Fr. 852'085.01 und die Schadennebenkosten auf Fr. 88'149.85 festzulegen abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von Fr. 606'100.--. I. Mit Entscheid vom 21. September 2021 (act. 4.2/53) wies der Verwaltungsrat der Assekuranz die Einsprache ab. J. Dagegen liess die A. GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (act. 1) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben. K. Nach der Überweisung des Teilbetrags von Fr. 58'300.-- schrieb der Einzelrichter des Ober- gerichts das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 10) infolge Gegenstandslosigkeit ab. L. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 (act. 11) liess sich der Verwaltungsrat der Assekuranz (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch RA BB., zur Beschwerde vernehmen, wobei er eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte. M. Mit Eingabe vom 31. März 2022 (act. 15) liess die Beschwerdeführerin eine Replik mit oben erwähnten Rechtsbegehren einreichen. N. Dazu liess die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (act. 20) eine Duplik einreichen, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. O. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) und Art. 39 Abs. 3 AG zur Behandlung der Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides und Partei im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, das Sozialmonopol der Assekuranz Appenzell aufzuheben. Dieser Antrag liegt zum einen aus- serhalb des Streitgegenstands und zum anderen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Missbrauch des Monopols durch die Assekuranz erkennbar, wie sich nachfolgend zeigen wird. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Regress gegen den Brandstifter. Diesbezüglich besteht nach Art. 33 AG keine gesetzliche Offenlegungspflicht, womit seitens der Vorinstanz kein Verstoss gegen Treu und Glauben ersichtlich ist. 2. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Obergerichts vom 25. Februar 2021 und man- gels Vergleichsbereitschaft der Vorinstanz kann dem Antrag auf die Durchführung einer Ver- gleichsverhandlung nicht stattgegeben werden, zumal auf eine solche kein Anspruch besteht. 3. Bei der materiellen Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Ober- gerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hin- sichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Aus- übung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemes- senheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Eine im Gesetz vorgesehene annäherungsweise Ermittlung des Sachverhalts durch Schätzung gilt grundsätzlich auch als Ermessensfrage, weshalb die Kognition dementsprechend beschränkt ist. Schätzungen können demzufolge durch das Obergericht nur überprüft werden, soweit sie Elemente enthalten, die einer Überprüfung nach hinreichend sicher er- kennbaren Massstäben zugänglich sind, insbesondere soweit es um die anwendbaren Rechtsgrundlagen und Schätzungsmethoden geht (BGE 138 II 77 E. 6.3 ff., Urteil des Bun- desgerichts 2C_556/2015 vom 13. Juni 2016 E. 2.2; MARKUS JOOS, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 408; MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 64 zu § 50 VRG). In Fragen, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung voraussetzen, greift das Obergericht nur dann korrigierend in die Beurteilung ein, wenn in einzelnen Bereichen Seite 5 der Schätzung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist oder wenn aus der Verletzung von Schätzungsnormen oder allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ein gesamthaft unrichtiges Schätzungsergebnis resultiert (RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 80 VRPG). 4. Die untere Instanz, an welche eine Sache zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwä- gungen der oberen Instanz gebunden. Wenn Beschwerde gegen einen Entscheid erhoben wird, der infolge eines Rückweisungsentscheids erging, überprüft die Beschwerdeinstanz die Rechtsfragen nicht, die sie selbst in diesem Rückweisungsentscheid endgültig entschieden hat. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Feststellung, dass das Gericht nicht Beschwer- deinstanz gegen seine eigenen Entscheide ist. Dieses ist ebenso wie die untere Instanz an die rechtlichen Erwägungen seines Rückweisungsentscheids gebunden (BGE 140 III 466 E. 4.21; 125 III 71 E. 2). 4.1 Das Obergericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 sowie die Schadenverfügung der Assekuranz vom 17. Juli 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuen Schätzung an die Assekuranz zurückgewiesen. In den Erwägungen hat das Obergericht u.a. festgehalten, dass die Schadenschätzung den Höchstbetrag der Entschädigung vorgebe und die Bauabrechnungen die Vergütung nur nach unten beeinflussen könnten. Die Schadenschätzung ermittle nicht den tatsächlich erlittenen, sondern nur den versicherungsrelevanten Schaden (E. 1.1). Grundlage für die Versicherungsleistung bilde die Schadenschätzung (Art. 25 Abs. 2 AG). Die massgebende Schadenermittlung erfolge von Gesetzes wegen durch amtliche Schätzung (Art. 25 Abs. 1 AG; E. 4.2). Da die Entschädigung grundsätzlich auf den Versicherungswert beschränkt sei, müsse in Appenzell Ausserrhoden bei Teilschäden eine Schadenschätzung im Verhältnis zum Versicherungswert (Proportionalregel) und nicht eine freie Schätzung nach den Wiederherstellungskosten erfolgen. Auch aus der Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 der Assekuranzverordnung (AV, bGS 862.11), wonach die Behebung von Teilschäden nicht gemäss Art. 25 Abs. 2 AG aufgrund der Schadenschätzung, sondern nach ausdrücklicher Vorschrift aufgrund der Bauabrechnung vergütet werde, könne nichts Anderes abgeleitet werden. Diese Bestimmung beziehe sich nach Wortlaut und systematischer Stellung nicht auf die Schadenschätzung im Schadenermittlungsverfahren, sondern auf die Auszahlung der Entschädigung für die Behebung von Teilschäden, wobei nach ausdrücklicher Vorschrift eine Bauabrechnung vorliegen müsse, soweit nicht Pauschalvergütungen vereinbart würden. Insofern seien Art. 32 AV und Ziff. 7.2.5 der Wegleitung, welche diese Verordnungsregelung Seite 6 übernehme, aufgrund der bestehenden Gesetzesregelung durch die zuständigen Rechtsan- wendungsbehörden einschränkend auszulegen und es müsse jedenfalls bei grösseren Teilschäden, wie dies vorliegend angesichts eines unbestrittenen Beschädigungsgrads von über 50% gegeben sei, vor der Auszahlung der Entschädigung ebenfalls eine Schaden- schätzung nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften vorgenommen werden (E. 4.3). Im Lichte der Rechtsprechung und herrschenden Lehre sei davon auszugehen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden - jedenfalls bei grösseren Teilschäden - in Anwendung von Art. 25 AG ebenfalls eine Schadenschätzung im Verhältnis zum Versicherungswert vorzunehmen sei (sog. Proportionalregel). Die entsprechende Schadenschätzung sei in einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu eröffnen, wobei es sich bezüglich der Schadenschätzung um einen Feststellungsentscheid handle, welcher verbindlich den Umfang der Beschädigung zum Zeitpunkt des Schadentages festhalte. Zusätzlich zur Versicherungssumme seien gemäss Art. 29 AG Nebenleistungen zu vergüten: Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Höchstgrenze (lit. a [zur Zeit 10% der Versicherungssumme; vgl. Ziff. 7.2.10 Abs. 1 lit. a der Wegleitung]); Kosten der Massnahmen zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile (lit. b) und der Sachschaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht wird (lit. c). Diese Nebenleistungen seien ebenfalls in einer rechtsmittelfähigen Verfügung festzulegen (E. 4.4). 4.2 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Assekuranz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2021 eine neue Schadenschätzung eröffnet, in welcher auch die Nebenleistungen aufgeführt sind. Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, dass die Assekuranz den Schaden auf Fr. 641'442.65 geschätzt habe, was 62.6% des Versicherungswerts (Fr. 1'025'280.--) entspreche. Das betroffene Gebäude sei in drei verschiedene Gebäudeteile aufgeschlüsselt und die Beschädigungsgrade einzeln geschätzt worden. Dabei seien unterschiedliche Wertkonstellationen berücksichtigt worden. Für die Wiederherstellung des Kellergeschosses/Garage wären rund Fr. 630/m3 nötig, sollte eine vollständige Beschädigung vorliegen. Da weder das Kellergeschoss noch der Garagen- bau beschädigt worden seien, habe sich im vorliegenden Fall kein zu berücksichtigender Schaden ergeben. Für den Wohnteil inkl. Treppenhaus sei ein deutlich höherer Wert von Fr. 735/m3 eingesetzt worden, was angesichts des Ausbaustandards und auch im Vergleich mit ähnlichen Objekten angemessen sei. Unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Beschädigungsgrade ergebe sich insgesamt ein geschätzter Schaden von Fr. 641'442.65 bzw. zugunsten der Geschädigten aufgerundet Fr. 642'000.--. Die Assekuranz habe der Geschädigten zudem Nebenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 76'236.60 zugesprochen, was den einspracheweise eingereichten Antrag der Einsprecherin übersteige. Davon seien Fr. 52'236.60 bereits vergütet worden. Mit der Parteientschädigung ergebe sich damit eine Seite 7 Gesamtvergütung von Fr. 670'000.--. Bei der Schadenschätzung sei zugunsten der Einspre- cherin beim Dachstock (Restvolumen Wohnhaus) ein Beschädigungsgrad von 100% ange- nommen worden, was angesichts der tatsächlich festgestellten Verhältnisse als grosszügig zu werten sei. Dasselbe gelte für das angenommene Ausmass der Beschädigung des Trep- penhauses. 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie den von der Assekuranz gewählten Abrechnungsmodus. Diese verkenne, dass man sich nicht mehr im Verfahren bezüglich Schätzung des Teilschadens befinde, sondern im Stadium der Ausrichtung der Entschädi- gungen. In der Zwischenzeit sei das Gebäude vollständig wiederaufgebaut worden. In diesem Verfahrensstadium könnten allfällige Schätzungen der Assekuranz wohl bestenfalls Richtwerte aufgrund abstrakter Annahmen sein. Bei einem Brandfall dieses Ausmasses könnten die Wiederaufbaukosten erst sachgerecht bestimmt werden, wenn das Gebäude, insbesondere auch die Sanitär-, Heizungs- und Elektroanlagen sowie die Wände vollständig freigelegt und gesamthaft innerlich und äusserlich geprüft seien. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AV seien Teilschäden aufgrund von Bauabrechnungen zu vergüten. Die Bauabrechnung weise Baukosten von Fr. 852'085.01 und Nebenkosten von Fr. 68'149.85 auf, womit abzüglich der Teilzahlungen ein ungedeckter Restschaden von Fr. 312'134.86 verbleibe. Die Assekuranz habe bei den Rückbau- und Entsorgungskosten ihre eigenen Kosten gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a AG den Plafond von 10% in Anschlag gebracht. Die von der Assekuranz beauftragte F. AG habe Küchen ohne Küchenplan ausgebaut. Von den ausgebauten Heizkörpern wisse heute niemand mehr, wo diese untergebracht seien. Die Arbeiten im Dachgeschoss seien sinnwidrig gewesen, da dieses ohnehin als Ganzes hätte abgebrochen werden müssen. Dazu habe die F. AG für diese Leistungen einen viel zu hohen Ansatz gewählt. Der objektive Wert der Leistungen der F. AG sei zu ermitteln, weil er den Plafond von 10 % gemäss Art. 29 Abs. 1 lit a AG fülle. Im Einzelnen seien die Nebenleistungen durch das verschmutzte Löschwasser zu untersuchen. Es sei in keiner Weise begründet worden, weshalb Art. 32 Abs. 1 AV nicht zur Anwendung komme, womit das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sei. Nehme man entgegen Art. 32 Abs. 1 AV nicht den Beschädigungsgrad als Grundlage der Schadensbestimmung, sondern untersuche man den Restwert des verbleibenden Gebäudes aufgrund von anerkannten Vergleichszahlen, resul- tierten völlig andere Schadensergebnisse. Dies alles unter dem Blickwinkel des Schweizeri- schen Schätzerhandbuchs, womit sich total ein Wert der bestehenden Gebäudeteile von 24.456 % ergebe. 4.4 Vorab ist klarzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Phase der Schadenschätzung noch nicht abgeschlossen ist, hat doch das Obergericht mit Urteil vom 25. Februar 2021 die Schadenverfügung der Assekuranz vom 17. Juli 2018 aufgehoben und Seite 8 die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und neuen Schätzung an die Asse- kuranz zurückgewiesen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Gebäude zwischenzeitlich vollständig wiederaufgebaut wurde. Entgegen der Annahme der Beschwer- deführerin können die Bauabrechnungen die von Gesetzes wegen erforderliche Schätzung nach Art. 25 Abs. 1 AG nicht ersetzen. Diesbezüglich ist nochmals zu verdeutlichen, dass die Schadenschätzung die Grundlage der Versicherungsleistung bildet (Art. 25 Abs. 2 AG) und der Versicherungswert des beschädigten Gebäudeteils die Obergrenze der Entschädi- gung darstellt (ANDREAS RÜEGG, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 251). Soweit die Beschwerdeführerin die angewandte Schätzungsmethode (Proportional- regel) beanstandet, kann vollumfänglich oben auf E. 4.1 und das Urteil des Obergerichts vom 25. Februar 2021 verwiesen werden, woran das Obergericht aufgrund des Rückweisungs- entscheids ebenso wie die Vorinstanz bzw. die Assekuranz gebunden ist. Angesichts der erwähnten Erwägungen in jenem Urteil liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich weder die Assekuranz noch die Vorinstanz mit den Bauabrechnungen der Beschwerdeführerin befasst haben. Aufgrund der als verbindlich erklärten Proportional- methode erübrigt es sich daher, sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Restwert des Gebäudes und der vernehmlassungsweise vorgenommenen Plausibilitäts- berechnung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, zumal das zitierte Schweizerische Schätzerhandbuch (SVKG 2019) als Hilfsmittel zur Bestimmung des Marktwerts und nicht etwa des Gebäudeversicherungswerts dient (vgl. S. 20 f.). Die Assekuranz hat den Brand- schaden gemäss der Proportionalmethode geschätzt. Bei der Schadenverfügung vom 20. Mai 2021 ist keine Verletzung dieser Schätzungsmethode ersichtlich, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die aufgrund der Proportionalmethode vor- genommene Schätzung der Schadenssumme bewegt sich im Rahmen des der Assekuranz zustehenden Ermessens, in welches das Obergericht nicht eingreift. Die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 852'085.01 ergäbe dagegen im Verhältnis zum Versicherungswert von Fr. 1'025'280.-- einen Teilschaden am Gebäude von 83%, welcher in Anwendung der Proportionalmethode nicht belegt ist. 4.5 Was die Nebenleistungen anbelangt, so sind diese gemäss Art. 29 AG in der Schadenver- fügung vom 20. Mai 2021 separat ausgewiesen. Aus der Rechnung der F. AG vom 4. Juli 2018 (O4V 19 4 act. 14/2) geht hervor, dass deren Leistungen Rückbau-, Räumungs-, Ent- sorgungs- und Reinigungsarbeiten umfassten. Dabei sind insgesamt 532.50 Stunden Arbeit und die Entsorgung von 5 Grosscontainern Brandabfall à 32 m3 aufgeführt, wofür gemäss Schadenverfügung von der Assekuranz direkt Fr. 43'317.70 an die F. AG bezahlt wurden. Die Angemessenheit der Leistungen und Kosten der F. AG kann vom Obergericht in diesem Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, zumal sich der damalige Zustand nicht mehr evaluieren lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin zusätzliche Seite 9 Entsorgungskosten angefallen sind, da die Begrenzung der von der Assekuranz zur übernehmenden Abbruch- und Räumungskosten von Gesetzes wegen vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a AG) und diese zudem herrschender Lehre entspricht (DANIEL ANTHENIEN, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 284). Soweit die Beschwerde- führerin eine teilweise Untauglichkeit der Leistungen der F. AG oder das Verschwinden von Heizkörpern rügt, ist sie daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wie bereits in Erwägung 6 des Urteils vom 25. Februar 2021 festgehalten, fallen die durch Löschwasser verursachten Schäden im Übrigen unter die versicherten Sachschäden (ANTHENIEN, a.a.O., S. 251), womit diese in der Schadenverfügung zurecht nicht bei den Nebenleistungen aufgeführt sind. 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Schadenverfügung der Assekuranz vom 20. Mai 2021 und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. September 2021 unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführe- rin die Kosten zu tragen. Kostenmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Bearbeitungsaufwand reduzieren liess, da über die Hauptfrage der Schätzungsmethode bereits im Verfahren O4V 19 4 entschieden wurde. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.-- festgesetzt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 3‘000.-- ist anzurechnen, womit der Beschwerdeführerin von der Gerichts- kasse Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten ist. 7. 7.1 Ebenfalls ausgangsgemäss ist nach Art. 53 Abs. 3 VRPG das Begehren der Beschwerde- führerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Hauptverfahren abzuweisen. Abzuweisen ist gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG auch das Gesuch der Vorinstanz um Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung, da ausser bei hier nicht vorliegenden Ausnahmen an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Das Obergericht legt dabei den Begriff der "Behörde" mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 VRPG aus (Verfügung des Ein- zelrichters des Obergerichts ERV 18 19 vom 10. April 2018 E. 4). Gemäss Art. 2 AG handelt es sich bei der Assekuranz um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Diese wird von Art. 22 Abs. 1 und damit auch von Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG erfasst. Seite 10 7.2 Das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfahren ERV 21 60) wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2022 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der Entscheid über die Parteientschädigung wurde dem Hauptverfahren übertragen. Bei Gegen- standslosigkeit gilt generell derjenige als unterlegener Beteiligter, der die Gegenstandslosig- keit verursacht hat (REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 101). Im Verfahren ERV 21 60 hat die A. GmbH die Verpflichtung der Assekuranz zur Bezahlung des anerkannten Teilbetrages von Fr. 58'300.-- verlangt. Nach Zustellung des Gesuches hat die Assekuranz den geforderten Betrag überwiesen, was zur Gegenstandslosigkeit geführt hat. Somit gilt die Assekuranz im Verfahren ERV 21 60 als unterliegende Partei und hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung allein für dieses Verfahren zu bezahlen. In der 26-seitigen Beschwerde- schrift hat sich der Rechtsvertreter lediglich auf rund einer Seite mit dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen befasst. Gestützt auf die Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) erscheint ein Honorar von Fr. 300.-- als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4%, was zu einem Betrag von Fr. 312.-- führt. Zu fragen ist, ob die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Art. 3 AT schreibt vor, dass sich die Anwalts-Entschädigung aus einem Honorar und den Barauslagen zusammensetzt und die Mehrwertsteuer als Zuschlag in Rechnung gestellt wird. Der Kanton Appenzell Ausser- rhoden kennt also nicht das Modell der pauschalen Entschädigung mit Einschluss einer all- fälligen Mehrwertsteuer, sondern dasjenige mit detaillierter begründeter Kostennote, welche die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer umfasst. Die Dienstleistungen von Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälten unterliegen (seit dem 1. Januar 1995) grundsätzlich der Mehr- wertsteuer. Der Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist indessen nicht zulässig, wenn diese Kosten nicht entstehen bzw. die betroffene Partei wirtschaftlich nicht belasten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3, in: ZZZ 2017/2018 S. 209 f.; Urteil des Obergerichts Bern ZK 15 221 vom 7. September 2015 E. III/13e; BVR 2014 S. 484 ff.; HONAUER/PIETROPAOLO, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, Plädoyer 2011, S. 73 f.; FELIX HUNZIKER-BLUM, Kein Mehrwertsteuerabzug auf Parteientschädigungen, SZZP 2009, S. 309 ff.; JÖRG R. BÜHLMANN, Parteikostenentschädigung und Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 2008, S. 9 f.), was auf Personen zutrifft, die der Mehrwertsteuerpflicht unter- liegen. Massgeblich ist dabei nicht die Person des Anwaltes, sondern der Partei. Gemäss dem UID-Register ist die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig (Mit der Mehrwertsteuernummer CHE-000.000.002; vgl.