41 Abs. 2 VRPG). Damit erübrigt es sich, die weiteren Rügen zu prüfen, zumal die Frage des Gebäudeabstands (S. 10 f. der Beschwerdeeingabe) obsolet würde, falls die verfügende Behörde nachträglich zum Schluss käme, dass das Bauvorhaben den Anforderungen von Art. 86 BauG und Art. 15 BauR entgegensteht.