4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid sowie der Bau- und Einspracheentscheid der verfügenden Behörde sind aufzuheben und die Sache ist in Berücksichtigung der obigen Erwägungen und Vorbringen der Beschwerdeführer zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG).