Seite 11 Art. 79 Abs. 2 BauG entspricht, ist aus den Ausführungen der verfügenden Behörden nicht ersichtlich. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts diese Abklärungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen, zumal den Parteien damit mehrere Instanzen verlustig gehen würden. Die Sache ist daher statt an die Vorinstanz direkt an die verfügende Behörde zurückzuweisen.