Im Weiteren lässt sich weder dem Bau- und Einspracheentscheid noch den Akten entnehmen, worin die zu erhaltende Eigenart der Ortsbildschutzzone besteht, wonach sich Bauvorhaben nach Art. 15 Abs. 2 BauR zu orientieren haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass die verfügende Behörde im Baubewilligungsverfahren mit der kantonalen Denkmalpflege zusammengearbeitet hat, wobei auffällt, dass einzelne Passagen der Stellungnahmen vom 10. Juni 2020 und 4. November 2020 (act. 11.I.5/9 und 19) im Bau- und Einspracheentscheid wortwörtlich übernommen wurden.