Zudem hat sie sich mit den entsprechenden Rügen der Einsprecher nicht auseinandergesetzt, obwohl es nach Art. 86 Abs. 3 BauG und 16 Abs. 1 BauR zu ihren Aufgaben gehört, dafür zu sorgen, dass (kommunale) Schutzobjekte in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig erhalten bleiben. Damit hat sie ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten und die Begründungspflicht verletzt.