Soweit die verfügende Behörde von einer Unverhältnismässigkeit des Erhalts des Treppenhauses auf der Südseite ausgeht, ist hervorzuheben, dass Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten sind, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 E. 2c). Rein finanzielle Interessen an möglichst gewinnbringender Nutzung der Liegenschaft können bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit nicht ausschlaggebend sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 9.1; 1C_285/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 3.3).