16 Abs. 1 und 2 BauR) bei Kulturobjekten jedoch keinen Spielraum. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zum Erhalt von Schutzobjekten ohnehin untersagt oder beschränkt werden kann, wenn ihre Erstellung deren Erhalt von Schutzobjekten entgegensteht (Art. 19 Abs. 4 BauR). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Realisierung des geplanten mehrstöckigen Mehrfamilienhauses für den Schutz und Erhalt des bestehenden Kulturobjekts eine Bereicherung darstellt.